Pitzinger

Peter Pitzinger (Österreich)

Dr. iur., Leiter der Niederösterreichischen Landesstelle für Sektenfragen

Berufliche Tätigkeiten u.a. in der Ersten Österreichischen SparCasse-Bank, Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Ministerbüro), Generalsekretär des Österreichischen Familienbundes, seit 1993 Amt der NÖ Landesregierung als Landesfamilienreferent (Leiter des NÖ Familienreferates), seit 1997 auch Sektenbeauftragter des Landes. Seit 2004 gemeinsamer Vertreter der Bundesländer in Familienangelegenheiten. Chefredakteur von „meine family / Das NÖ Familienjournal“. Mitglied des Kuratoriums des Österreichischen Institutes für Familienforschung, Mitglied des Familienpolitischen Beirates des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

 

Staatliche Beobachtung von religiösen Gruppen und die Religionsfreiheit.

Vorstellung des österreichischen Modells.

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Herzlichen Dank für die Möglichkeit bei der Jahrestagung von FECRIS mit meinem kurzen Beitrag über das Spannungsverhältnis von staatlicher Beobachtung von religiösen Gruppen und der Religionsfreiheit mitwirken zu dürfen.

 

Erlauben Sie mir zu Beginn ein Wort zu meiner Person: Ich bin Jurist und arbeite seit über 20 Jahren in der Familienpolitik. Seit 1993 bin ich Leiter des Familienreferates (zuständig unter anderem für Familienförderung und Kinderbetreuung) der Niederösterreichischen Landesregierung, Niederösterreich ist das größte Bundesland von Österreich. Schon bald wurde ich mit der Problematik Familie und Sekten konfrontiert und wir haben seitens der Landesregierung Informationsveranstaltungen zu diesem Thema abgehalten. 1997 wurde eine eigene kleine Stelle eingerichtet, die „Landesstelle für Sektenfragen“, die ich neben meiner sonstigen Tätigkeit leiten darf.

 

Ich möchte in meinem Beitrag auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen in Österreich hinweisen, auf die Gefahren die von Sekten ausgehen, auf die Frage was überhaupt Religion ist und die Einrichtungen, die zur Beobachtung von religiösen Gruppen befugt sind. Ich glaube dass es wichtig ist sich mit diesen Themen auch aus dem Aspekt der Religionsfreiheit her zu beschäftigen, denn sehr oft wird die Religionsfreiheit gerade von problematischen Gruppen und Kulten missbraucht.

 

Die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit sowie das Recht auf Religionsausübung haben in Österreich eine große Tradition. Schon 1867 im Staatsgrundgesetz – übrigens noch immer in Geltung – wurden diese Rechte erstmals gewährleistet. Nach dem ersten Weltkrieg hat der Vertrag von St. Germain auch das Recht auf öffentliche Religionsausübung festgeschrieben. Hauptquelle der Religionsfreiheit ist aber die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die seit 1964 in Österreich im Verfassungsrange steht. Sie kennen sicherlich alle den Art. 9 der EMRK, in dem die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit festgelegt wurde. Im Text werden auch verschiedene Ausübungsformen aufgezählt, etwa Gottesdienst, Unterricht oder die Beachtung religiöser Bräuche. Aber diese Freiheit ist natürlich nicht schrankenlos. Durch Gesetz können Schranken gesetzt werden, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral und für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Darauf hat kürzlich übrigens auch der Europarat in der Empfehlung 1804 vom 29. Juni 2007 hingewiesen.

 

Religionsgruppen haben in Österreich drei Möglichkeiten sich als Gemeinschaft zu formieren: als „Anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft“, als „Eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ oder als normaler Verein.

 

Eine anerkannte Kirche zu sein bringt Vorteile, denn es beinhaltet eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit manchen Privilegien, wie etwa steuerliche Vorteile, Sendezeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Möglichkeit Schulen einzurichten, Religionslehrer an staatlichen Schulen zu stellen, etc.

 

Derzeit sind 13 Kirchen in Österreich anerkannt:

  • Römisch-Katholische Kirche
  • Evangelische Kirche AB und HB
  • Altkatholische Kirche
  • Syrisch-Orthodoxe Kirche
  • Israelitische Religionsgesellschaft
  • Islam
  • Methodistenkirche in Österreich
  • Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage
  • Griechisch-Orientalische Kirche
  • Armenisch-Apostolische Kirche
  • Neuapostolische Kirche in Österreich
  • Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft
  • Koptisch-Orthodoxe Kirche

 

Hinweisen möchte ich darauf, dass der Islam schon seit der Monarchie (1912) anerkannt ist. Die Anerkennung der Mormonen im Jahr 1955 war offenbar ein Abschiedsgeschenk an die Amerikaner und ein Dank für die Care-Pakete aus dem US-Staat Utah in der Besatzungszeit nach dem zweiten Weltkrieg.

 

Diese Rechtsstellung ist natürlich attraktiv, deshalb wollten auch andere Gemeinschaften diesen Status erreichen. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof standen die Zeugen Jehovas vor der Anerkennung. Der Gesetzgeber hat reagiert und 1998 eine zusätzliche Schranke eingezogen, nämlich die Rechtsform einer „religiösen Bekenntnisgemeinschaft“ als privatrechtliche Rechtspersönlichkeit. Nun gibt es konkrete Voraussetzungen die erfüllt werden mussten. Einige problematische Gemeinschaften konnten diese nicht erfüllen, wie Scientology und Sahaja Yoga und mussten deshalb ihre Anträge wieder zurückziehen. Diesen Gruppen steht weiterhin die Rechtsform Verein offen.

 

Was sind diese Hürden die eingezogen wurden? Anträge müssen den Nachweis von mindestens 300 Mitgliedern bringen und Informationen über ihre Lehre, Statut und wie sie ihre finanziellen Mitteln aufbringt. Ganz wichtig sind aber die Untersagungsgründe, die uns direkt in die Sektenproblematik bringt:

 

Die Rechtspersönlichkeit ist zu untersagen, wenn dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben.

 

Sie werden bemerken, dass dabei die Schranken des Art. 9 EMRK genau ausgeführt wurden. Erfüllen Religionsgemeinschaften diese Vorgaben, so bekommen sie damit ein „staatliches Gütesiegel“. Folgende 10 Bekenntnisgemeinschaften sind inzwischen eingetragen:

  • Baha‘ i Religionsgemeinschaft Österreich
  • Bund der Baptistengemeinden in Österreich
  • Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich
  • Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung
  • Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde
  • Jehovas Zeugen
  • Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten
  • Hinduistische Religionsgesellschaft
  • Mennonitische Freikirche Österreich
  • Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich

 

Wenn diese Gruppen nun die Anerkennung wollen, so müssen sie weitere Voraussetzungen erfüllen, etwa eine gewisse Mitgliederzahl (2 Promille der Bevölkerung in Österreich), 10 Jahre Bestand als Bekenntnisgemeinschaft und eine „positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat“. Gerade dieser Punkt, die positive Grundeinstellung ist spannend, denn in wenigen Wochen können die Zeugen Jehovas um Anerkennung ansuchen weil sie die erforderliche Mitgliederzahl haben und seit 1998 eine Bekenntnisgemeinschaft sind.

 

Wir sehen also anhand dieser Regelungen, dass die Spreu vom Weizen getrennt wird. Viele Gruppen scheitern schon an der ersten Hürde, etwa Scientology und kleinere Gruppen mit hinduistischem Hintergrund (klassische „Sekten“ und „Jugendreligionen“). Manche andere werden vielleicht an der zweiten Hürde scheitern.

 

Wie kann die Kultusbehörde aber entscheiden ob eine positive Grundeinstellung zu Staat und Gesellschaft vorliegt, ob die finanziellen Mittel nur für religiöse Zwecke verwendet werden? Sie kann nur urteilen, wenn sie Informationen über die Gruppen hat. Informationen erfordern aber eine Beobachtung. Diese kann durch staatliche Behörden, aber auch durch private und kirchliche Sektenstellen erfolgen. Unser Verfassungsgerichtshof sagt, dass religiöse Gemeinschaften diese Aufsicht hinsichtlich der Gefährdungstatbestände hinnehmen müssen. Nur anerkannte Kirchen haben ein Recht auf eigene innere Verwaltung und Autonomie.

 

Der österreichische Nationalrat hat sich mehrmals für eine vermehrte Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren von Sekten ausgesprochen. 1998 wurde schließlich als Ergebnis dieser Bemühungen ein Gesetz verabschiedet, mit dem eine Bundesstelle für Sektenfragen errichtet wurde. Grund für die Einrichtung durch ein Gesetz war nicht zuletzt die Beachtung der Grundrechtsschranken der EMRK. Anerkannte Kirchen fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes, werden also nicht beobachtet.

 

Aufgabe der Bundesstelle für Sektenfragen ist es, Gefährdungen die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren und darüber zu informieren. Das geschieht durch Sammlung von Informationen, Beratung von Betroffenen, Zusammenarbeit mit anderen Stellen und durch Forschungsprojekte.

Diese Gefährdungen müssen folgende Punkte betreffen:

  1. das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen,
  2. die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit einschließlich der Freiheit zum Eintritt zu oder Austritt aus religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaften,
  3. die Integrität des Familienlebens,
  4. das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder
  5. die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

 

Damit ist auch gleichzeitig eine gute Definition des Begriffs „Sekte“ gefunden worden. Sekten sind eben glaubens- und weltanschauungsbezogene Gemeinschaften oder Aktivitäten von denen diese oben genannten Gefährdungen ausgehen können. Wichtig ist der Hinweis, dass es eben nicht nur um Aktivitäten des „Glaubens“ geht, sondern auch andere Motive hinter den Gefährdungen stehen können, z.B. politische oder wirtschaftliche Ziele. Auf jeden Fall ist zu beachten, dass es auch im Bereich des Verbraucherschutzes und natürlich des Strafrechtes staatliche Eingriffsmöglichkeiten gibt.

 

Die Bundesstelle für Sektenfragen verzeichnete im letzten veröffentlichten Jahresbericht 2005 eine Zahl von rund 1.800 Anfragen, die mehr als 300 Gruppen betreffen. Die meisten Anfragen betrafen Scientology gefolgt von der neohinduistischen Gruppe Sahaja Yoga, viele Konflikte konnten auch durch den boomenden Esoterik-Mark verzeichnet werden.

 

Meine eigene Stelle, die Niederösterreichische Landesstelle für Sektenfragen wurde schon 1997 eingerichtet und hat die Aufgabe Informations- und Präventionsarbeit gegen Sekten und Esoterik zu leisten und zu koordinieren. Auch die Länder Oberösterreich, Tirol und das Land Steiermark haben eigene Stellen oder fördern solche Einrichtungen. Alle Diözesen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche in Österreich haben ebenfalls Sektenbeauftragte oder spezielle Einrichtungen. Wertvolle Arbeit wird aber auch von unabhängigen Vereinen geleistet, an erster Stelle darf ich da natürlich die Gesellschaft gegen Sekten- und Kultgefahren in Wien nennen, bei der FECRIS-Vorsitzender Friedrich Griess an führender Stelle mitarbeitet. Und schließlich gibt es noch speziell geförderte Familienberatungsstellen mit einem Schwerpunkt Sekten.

 

Ein wichtiger Hinweis zur Praxis noch: In der täglichen Arbeit tun sich die staatlichen Stellen sehr viel einfacher, denn die Praxis der betroffenen Gruppen die Stellen oder deren Mitarbeiter zu verklagen, funktioniert bei staatlichen Stellen nicht, da das österreichische Amtshaftungsgesetz keine persönliche Haftung der Mitarbeiter vorsieht, außer sie handeln schuldhaft oder grob fahrlässig.

 

Die Konfliktfelder[1] sind vielfältig und wenn ich von „religiösen Gruppen“ spreche, so stellt sich die Frage, ob wirklich alle Gruppen religiös sind, die sich also bezeichnen. Kann sich auch eine Vertriebsfirma von „spirituellen Produkten“ auf die Religionsfreiheit berufen?

Erstens sind die wirtschaftlichen Konfliktfelder zu beleuchten. Die „Jugend-Religionen“ der 70er Jahre haben sich zu marktorientierten „Midlife-Crisis-Religionen“ gewandelt. Eine spirituelle Nachfrage, die von den traditionellen Kirchen nicht befriedigt werden kann oder will, bringt entsprechende Anbieter am Markt hervor. Hier ist besonders auf den Verbraucherschutz zu achten und darauf, dass sich nicht dadurch ein wirtschaftlicher Anbieter einen Wettbewerbsvorteil verschafft, dass er unzulässig in die Rechtsform einer Religionsgemeinschaft schlüpft.

Das zweite Konfliktfeld ist politischer Natur. Wenn eine Organisation ihren Hauptzweck darin sieht die Rechts- und Staatsordnung umzugestalten, dann dominiert der politische Zweck und diese Gruppe sollte sich als politische Partei konstituieren.

 

Und drittens ergeben sich medizinisch-psychologische Konfliktfelder. Ich brauche nicht näher zu erläutern wie manche Angebote und Gedankenwelten die Gesundheit und das Leben von Menschen gefährden können. Auf diese Gefahr ist ja auch bei den oben erwähnten Untersagungsgründen für die Bekenntnisgemeinschaft besonders eingegangen worden.

 

Was ist überhaupt eine „Religion“? Der Begriff „Religion“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ähnlich wie der Begriff „Kunst“ ist eine juristisch exakte Definition nicht möglich. In parlamentarischen Materialien wird Religion definiert als „historisch gewachsenes Gefüge von inhaltlich darstellbaren Überzeugungen, die Mensch und Welt in ihrem Transzendenzbezug deuten sowie mit spezifischen Riten, Symbolen und den Grundlehren entsprechenden Handlungsorientierungen begleiten“. Die Wendung „historisch gewachsenes Gefüge“ ist im Zusammenhang mit neuen Religionsbewegungen, die eben auf keine Tradition zurückblicken können, wenig hilfreich. Der Staat muss jedoch die Möglichkeit haben, eine Religionsgemeinschaft als solche zu identifizieren und ihre Aktivitäten in seinen Bereich allenfalls zu begrenzen. Es wird daher im Schrifttum unter einer Religions- (oder Weltanschauungs-) gemeinschaft jeder Zusammenschluss von Personen, die das Weltganze universell zu begreifen und die Stellung des Menschen in der Welt aus dieser umfassenden Weltsicht zu erkennen und zu bewerten suchen sowie diese Übereinstimmung umfassend bezeugen und danach handeln wollen verstanden. Beruht diese Grundauffassung auf einem persönlichen Gottesglauben oder ist bei Ablehnung eines solchen doch ein Transzendenzbezug gegeben, dann handelt es sich um „Religion“, bei Fehlen eines Transzendenzbezuges um eine „nicht-religiöse Weltanschauung“. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass die Behauptung und das Selbstverständnis der Gemeinschaft alleine nicht ausreichen. Vielmehr muss es sich tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild um eine Religionsgemeinschaft handeln. Die Österreichischen Gerichte sind da offenbar etwas naiver. Bei uns konnte es passieren, dass sich gerade bei Scientology Behörden und Gerichte hauptsächlich auf Selbstdarstellungen und Auftragsgutachten dieser Organisation stützten. Hier sehen wir wieder die wichtige Funktion von Beobachtungs- und Dokumentationsstellen um hier wirklich objektive Berichte und Gutachten geben zu können. Auch bei Konflikten um das Sorgerecht – eine heute sehr aktuelle Problematik in Österreich, wo sich beinahe jedes zweite Ehepaar scheiden lässt – für minderjährige Kinder wird leider oft nur einseitig auf Propagandamaterial der Gruppen zurückgegriffen.

 

Die amerikanische Rechtssprechung[2] hat drei Elemente zur Charakterisierung einer religiösen Überzeugung angenommen: das Vorliegen elementarer Betroffenheit (ultimate concerns), die Bezugnahme auf Konsequenzen über den Tod hinaus (extratemporal consequences) und die Annahme einer transzendenten Welt (transcendent reality). In Österreich gibt es wenig Judikatur. Wesentlich für Religionen ist aber, dass sie darauf gerichtet sind, das ganze Leben der Mitglieder umfassend zu beeinflussen und zu gestalten. Früher kam noch der persönliche Gottesglaube hinzu, das ist überholt seit 1983 die Buddhistische Religions-Gesellschaft staatlich anerkannt wurde.

 

Zusammenfassend darf ich feststellen:

In Österreich steht die staatliche Beobachtung von religiösen Gruppen auf einem sicheren grundrechtlichen und gesetzlichen Fundament. Sofern es sich um neutrale und objektive Informationstätigkeiten handelt, sind solche Einrichtungen nicht nur legitim, sondern von Seiten des Staates und der Gesellschaft sogar geboten. Nachdem kein Zweifel besteht, dass es auch religiöse Gruppen gibt, die das Leben oder die physische oder psychische Gesundheit von Menschen, die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit, die Integrität des Familienlebens, das Eigentum oder die finanzielle Eigenständigkeit von Menschen oder die freie geistige und körperliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden, dienen solche beobachtende Stellen in Wahrheit der Religionsfreiheit, in dem sie mithelfen, einen Missbrauch dieses wichtigen Grundrechtes aufzuzeigen oder zu verhindern. Bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials durch staatlichen Stellen sind Informationen auch aus nichtstaatlicher Quelle (Vereine, Kirchen) sehr wichtig. So helfen auch private Stellen der Sektenberatung und Forschung mit, die Religionsfreiheit zu schützen.

 

 

[1] Die Aufzählung der Konfliktfelder habe ich dem Gutachten von Potz & Schinkele „Die „Scientology-Kirche Österreich“ – die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit als eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft, öarr 1999, 206-251, entnommen.

[2] United States vs. Seeger