ABSTRACT Esko RIMPI
ABSTRACT
FINNLAND
Esko RIMPI
Analyse und Erörterung der Artikel der Europäischen
Menschenrechtskonvention über Gesundheit und Ethik
Die 1950 unterzeichnete Konvention ist eine lebendige Urkunde, die von einem halben Dutzend Protokolle verstärkt wurde. Ihr Artikel 9 betrifft die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit :
§1 « Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben ».
§2 « Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. ».
Jedoch stellt er keine Definition der Religion oder des Glaubens auf. Diese Aufgabe hat die Konvention ganz einfach dem Gerichtshof und der Kommission überlassen. Da kein Konsens zur Definition von „Religion oder Glauben“ vorliegt, mussten die innerstaatlichen Gerichte der verschiedenen Länder im Einzelfall Grenzen setzen.
Desgleichen sind das Recht auf Religionsfreiheit und das Recht auf Wechsel der Religion nicht begrenzt und keine Beeinträchtigung wird genehmigt, sei es durch einen Staat, eine Gruppe oder eine natürlichen Person.
Artikel 9 verankert die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung durch Praktizieren auszuüben. Doch werden nicht alle durch die Religion oder einen Glauben begründeten Handlungen von Artikel 9 geschützt. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen Religion und Praktizieren bestehen. Die Antragsteller müssen beweisen können, dass sie dazu aufgefordert wurden, in einer bestimmten Weise auf Grund ihrer Religion oder ihres Glaubens zu handeln.
Außerdem setzt Artikel 9(2) Grenzen zu diesen Äußerungen von Religion oder Glauben: Gesetzlich sind Beschränkungen, die « in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit , der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. »
Auch wenn es die Staaten sind, die am geeignetsten sind, zu bestimmen, ob eine bestimmte Beschränkung auf ein Recht angewandt werden muss, behält der Gerichtshof seine Rolle der Oberaufsicht.
Schlussfolgerung
Gemäß Artikel 9(2) ist es angemessen, Aktivitäten von Religionen und Glaubensweisen zu verbieten, die direkt in Fälle von Verletzungen, von Gefährdung des Staates oder des Gesundheitswesens verwickelt sind.
Was die heikelste Seite eines Menschen, sein emotionales Leben, betrifft, so besteht keine Regel, die es ermöglicht, die zu behandelnde Person oder die Art und Weise, wie dies geschehen soll, zu regeln. Es ist höchste Zeit, es zuwagen, die schwarzen Seiten aller Religionen unabhängig voneinander zu kritisieren und aufzuhören, immer wieder die selbe alte Phrase « Religion ist ein Grundrecht » zu wiederholen.